Seit über 50 Jahren ist das Motorradfahren Sinn und Zweck unseres Vereins. Jedes Alter und fast jede Marke ist bei uns vertreten! Wenn Euch unsere Homepage gefällt, laßt es uns wissen.

Nette Menschen, „Benzingespräche” und Schnitzel, dass ist die perfekte Kombination! Ihr seid jeden 3. Freitag (Clubabend mit anschließenden Stammtisch) herzlich willkommen!

ETL Jubi

ETL-Geschäftsordnung (Stand vom 19.01.2018)

a) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres fällig.

b) Die Standard-Beitragshöhe wurde auf der JHV 2017 auf 40 Euro festgelegt.

c) Beitragsgruppen (zu entscheiden auf der JHV 2018):

  • selbstfahrende und nicht selbstfahrende Mitglieder 100%
  • Rentner, Pensionäre, Menschen mit Handicap 100%
  • Junior-Mitglieder (unter 18 Jahren) 50%
  • Azubis, Studenten 50%
  • Ehrenmitglieder (auf der Mitgliederversammlung ernannt) beitragsfrei
  • Fördermitglieder >= 100%

d) Unabhängig vom Eintrittsdatum im laufenden Jahr wird immer der komplette Mitgliedsbeitrag erhoben. Es gibt keinen zeitanteiligen reduzierten Beitrag.

e) Über personenbezogene Entscheidungen wird geheim abgestimmt, über sachbezogene in der Regel offen durch Handzeichen.

f) Dem Kassenwart obliegen die Buchführung und Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

g) Alle die Mitgliedschaft im ETL oder BVDM betreffenden Veränderungen sind dem ETL-Vorstand umgehend schriftlich (auch auf elektronischem Weg) mitzuteilen. Dazu gehört u.a. auch die Änderung der Anschrift.

h) Nach Eintritt in den Verein, wird jedem Mitglied eine Satzung ausgehändigt.

i) Der Beitrag kann nur auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn bei einem Mitglied besondere soziale Belastungen vorliegen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. j) Bei nicht fristgerechter Zahlung wird dem Mitglied eine Zahlungserinnerung zugesandt. Bei erfolgloser Mahnung kann dem Mitglied nach einer angemessenen Frist eine Rechtsanwaltsmahnung zugestellt werden. Die zusätzlichen Mahnkosten sind vom Mitglied zu zahlen. Verweigert das Mitglied auch daraufhin die Zahlung, kann der Klageweg beschritten werden.

Lemgo, den 19.01.2018

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